„Wir haben unsere Rechnungen längst digitalisiert. Sie kommen per E-Mail.“

Diesen Satz höre ich oft, und er ist nachvollziehbar. Seit 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können, und viele stellen gerade jetzt ihre Abläufe um.

Aber: Ein PDF per E-Mail ist noch keine E-Rechnung. Und ein digitales Dokument ist noch kein digitaler Prozess.

In diesem Beitrag geht es um:

  • was sich tatsächlich geändert hat und welche Fristen gelten;
  • fünf Irrtümer über die E-Rechnung, die mir am häufigsten begegnen;
  • welche Fehler in einer E-Rechnung vorkommen und was sie für den Vorsteuerabzug bedeuten;
  • wer im Prozess was übernehmen sollte: System, Mensch oder KI.

Worauf dieser Beitrag beruht

Die Regeln zur E-Rechnung stehen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Wie die Finanzverwaltung das Gesetz in der Praxis anwendet, regelt das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinen Schreiben und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Ein BMF-Schreiben ist kein Gesetz, aber die Finanzämter richten sich danach. Für Unternehmen ist es deshalb sehr relevant.

Ich stütze mich auf zwei solche Schreiben:

  • das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 mit ausführlichen Erläuterungen zur E-Rechnung;
  • das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, in dem die Übergangsfristen beschrieben sind.

Im Folgenden schreibe ich kurz „das BMF-Schreiben“. Die genauen Fundstellen stehen am Ende des Beitrags, für Buchhaltung und Steuerberatung. Alles, was ich als „laut BMF-Schreiben“ beschreibe, stammt aus diesen Schreiben. Empfehlungen, die mit einem Haken markiert sind, sind meine eigenen.

Was sich geändert hat: Die Rechnung ist jetzt Daten

Was eine E-Rechnung ist

Eine E-Rechnung wird im deutschen Steuerrecht nicht dadurch definiert, wie sie zugestellt wird, sondern dadurch, wie sie aufgebaut ist. Sie liegt in einem strukturierten elektronischen Format vor: Die Daten stehen in einer XML-Datei. XML ist eine Datei, in der Informationen in einer streng festgelegten Form abgelegt sind, die ein Programm lesen kann, nicht ein Mensch. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.

In Deutschland sind das vor allem zwei Formate:

  • XRechnung ist eine reine XML-Datei, ohne Bildansicht.
  • ZUGFeRD ist ein Hybridformat: ein normales PDF, in das ein XML mit denselben Daten eingebettet ist.

Aber nicht jedes ZUGFeRD genügt. ZUGFeRD gibt es in verschiedenen Versionen und Profilen. Das Profil bestimmt, wie detailliert die Daten im Inneren sind. Das BMF erkennt ZUGFeRD ab Version 2.0.1 an. Die abgespeckten Profile MINIMUM und BASIC-WL schließt es aus: Sie enthalten zu wenige Daten und entsprechen nicht der Norm EN 16931. Ein Lieferant kann also sagen „Wir senden ZUGFeRD“, und rechtlich ist es trotzdem nur ein einfaches PDF.

Alles andere gilt nicht als E-Rechnung. Das BMF nennt solche Rechnungen „sonstige Rechnungen“: Papierrechnungen, PDFs ohne eingebettete Daten, Bilddateien, Angaben im Text einer E-Mail. Dazu zählt auch eine Datei, aus der sich wegen eines Formatfehlers keine Daten auslesen lassen.

Der entscheidende Unterschied: In einer echten E-Rechnung existieren die Daten getrennt vom Bild. Der Mensch braucht das Bild, das System braucht die Daten. Wenn jemand Zahlen vom Bild abtippt, macht er von Hand, was in diesem Format gar nicht für Handarbeit vorgesehen war.

Welche Fristen gelten

Die Fristen stehen im Gesetz und werden im BMF-Schreiben erläutert. Wichtig ist, zwei Pflichten zu trennen: Rechnungen empfangen und Rechnungen ausstellen.

  • Empfangen müssen E-Rechnungen alle Unternehmen seit dem 1. Januar 2025. Eine Übergangsfrist gibt es dafür nicht. Das gilt auch für Kleinunternehmer. Ein besonderes System oder Postfach ist nicht nötig, ein normales E-Mail-Postfach genügt.
  • Ausstellen dürfen Sie 2025 und 2026 noch auf die bisherige Weise, also auf Papier oder als PDF. Der Empfänger muss mit solchen Rechnungen einverstanden sein. Das Einverständnis muss nicht schriftlich erfolgen: Es genügt, dass Sie solche Rechnungen ohne Widerspruch annehmen.
  • Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen E-Rechnungen ausstellen, wenn ihr Vorjahresumsatz über 800.000 € lag. Alle anderen dürfen im gesamten Jahr 2027 noch auf die bisherige Weise abrechnen.
  • Ab dem 1. Januar 2028 gilt die E-Rechnungspflicht für alle.

Im Herbst 2026 bleiben für die erste Gruppe also nur noch wenige Monate. Aber selbst wenn Ihr Unternehmen noch auf die bisherige Weise Rechnungen schreibt: E-Rechnungen empfangen müssen Sie schon jetzt, und ein Lieferant kann Ihnen jederzeit eine schicken.

Wie es in der Praxis aussieht

Eine belastbare amtliche Statistik gibt es dazu nicht, nur Umfragen und Daten von Softwareanbietern. Zwei Quellen:

  • Bitkom (Branchenverband der Digitalwirtschaft) befragte im Frühjahr 2024 1.103 Unternehmen ab 20 Beschäftigten. Die Ergebnisse erschienen im Dezember 2024. Damit konnten nur 45 Prozent der Unternehmen E-Rechnungen empfangen, und 99 Prozent verschickten Rechnungen per E-Mail, darunter als PDF. Die Umfrage entstand vor dem Start der Empfangspflicht.
  • Candis (deutscher Anbieter von Software für die Rechnungsverarbeitung) veröffentlichte im Juni 2025 Daten zu mehreren tausend Rechnungen seiner Kunden und eine Befragung von rund hundert Fachleuten. Nach deren Schätzung kommen noch etwa 73 Prozent der Eingangsrechnungen als PDF an. Der Anteil echter E-Rechnungen stieg von unter 1 Prozent im November 2024 auf etwa 9 Prozent im April und Mai 2025. Das sind Daten eines einzelnen Anbieters, nicht repräsentativ für ganz Deutschland.

Was das für Unternehmen heißt: Der Rechnungseingang bleibt noch lange gemischt. Ein Teil kommt als E-Rechnung mit fertigen Daten, ein Teil als PDF oder Scan. Der Prozess muss beides bewältigen.

Fünf Irrtümer über die E-Rechnung, die Unternehmen Zeit und Geld kosten können

1. „Warum brauchen wir Automatisierung? Die Buchhaltung überträgt die Daten schnell genug.“

So sieht das häufig aus: Eine E-Rechnung kommt an, in der Rechnungsnummer, Datum, Beträge, Steuer und Lieferantendaten bereits als fertige Daten vorliegen. Ein Mitarbeiter öffnet das Bild und überträgt diese Daten von Hand ins Buchhaltungssystem. Er tippt ab, was ein Programm selbst lesen könnte.

Das ist aus drei Gründen teuer. Die Zeit summiert sich mit jeder Rechnung und jedem Monat. Ein Zahlendreher beim Betrag oder bei der Bankverbindung wird zur Fehlzahlung. Und die Aufmerksamkeit der Buchhaltung geht ins Abtippen, obwohl sie für die Prüfung gebraucht wird. Ohne Automatisierung bringt die E-Rechnung nichts: Sie haben eine bessere Datei erhalten und arbeiten damit wie bisher.

Was sich konkret automatisieren lässt. Das Ziel ist einfach: weniger manueller Aufwand, damit Menschen prüfen statt eingeben.

  • Datenübernahme aus dem XML ins Buchhaltungssystem: Rechnungsnummer und -datum, Lieferant, Beträge, Steuersatz, Zahlungsdaten, Zahlungsbedingungen, Positionen.
  • Pflichtfeldprüfung, damit keine Rechnung mit fehlenden Angaben in die Buchhaltung gelangt.
  • Duplikatsuche. Dieselbe Rechnung kommt leicht zweimal an: per E-Mail und über ein Portal, oder der Lieferant sendet sie mit einer Zahlungserinnerung erneut. Das System gleicht Lieferant, Rechnungsnummer und Betrag mit vorhandenen Rechnungen ab und verhindert eine doppelte Zahlung.
  • Abgleich mit Bestellung oder Lieferschein. Das System prüft, ob es die Bestellung gab und ob der Betrag stimmt.
  • Weiterleitung zur Freigabe an die Person, die die Leistung oder Ware bestellt hat.

2. „Wir digitalisieren den Prozess: Wir führen KI ein, und sie verarbeitet unsere E-Rechnungen.“

Der Gedanke ist nachvollziehbar: Wenn schon digitalisieren, dann mit der modernsten Technik. Für eine E-Rechnung ist künstliche Intelligenz (KI) aber meist nicht nötig. Der Kern der E-Rechnung ist ja gerade, dass die Daten bereits strukturiert vorliegen. Ein normales Programm liest eine solche Datei exakt, schnell und jedes Mal gleich.

KI arbeitet anders: Sie schätzt Wahrscheinlichkeiten und kann sich irren. Setzen Sie sie dafür ein, Daten auszulesen, die ohnehin im XML stehen, zahlen Sie für ein teures Werkzeug und bekommen ein weniger verlässliches Ergebnis. Anschließend müssen Sie prüfen, was sich einfach hätte lesen lassen. Das ist, als würden Sie einen Dolmetscher für einen Text in Ihrer Muttersprache engagieren.

Wo KI wirklich hilft. Nutzen Sie klassische Automatisierung für XML-Daten, Prüfungen und Weiterleitung. Setzen Sie KI dort ein, wo Interpretation nötig ist:

  • Rechnungen ohne Struktur: Scans, Fotos, PDFs ohne eingebettete Daten. Solange solche Rechnungen zulässig sind, muss jemand die Felder herauslesen. KI liest das Dokument und schlägt vor, was wo steht.
  • Rechnungen aus dem Ausland. Ausländische Lieferanten müssen keine E-Rechnung ausstellen, solche Rechnungen kommen daher noch lange in beliebiger Form und in verschiedenen Sprachen.
  • Unklare Leistungsbeschreibungen und Anhänge. Zum Beispiel steht auf der Rechnung „Projektarbeiten, 40 Stunden“, die genaue Aufstellung liegt in einem angehängten PDF. KI kann den Anhang lesen, mit der Bestellung abgleichen und unklare Stellen für einen Menschen markieren.
  • Ungewöhnliche Formate, die nicht den Standardregeln entsprechen.

Und selbst dort, wo KI gebraucht wird, ersetzt sie nicht die menschliche Kontrolle. KI liefert einen Vorschlag, bestätigt wird er von einem Menschen oder einer klaren Regel, etwa „Betrag stimmt mit der Bestellung überein“. Die Zahlungsfreigabe bleibt bei Menschen.

3. „Das PDF sieht korrekt aus. Also können wir die Rechnung bezahlen.“

Eine ZUGFeRD-Rechnung besteht aus zwei Teilen: dem PDF, das ein Mensch liest, und dem XML, das ein Programm liest. Viele halten das XML für eine bloße Kopie des PDFs. Laut BMF-Schreiben ist aber bei einer Hybridrechnung der XML-Teil führend. Weichen die Daten voneinander ab, gilt das XML. Den Vorsteuerabzug (das Recht, die an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer von der eigenen Steuer abzuziehen) gibt es nur auf Grundlage des XML.

Das Problem: Das XML sieht in der Regel niemand. Man öffnet die Datei, sieht das PDF und prüft das PDF.

Beispiel (illustrativ, kein realer Fall). Ein Lieferant sendet eine ZUGFeRD-Rechnung. Im PDF steht: 1.000 € zuzüglich 190 € Umsatzsteuer, gesamt 1.190 €. Im XML steht die Steuer mit 70 €, gesamt 1.070 €. Die Buchhaltung sieht das PDF, alles wirkt richtig, die Rechnung wird mit 1.190 € bezahlt. Das Finanzamt stützt sich bei einer Prüfung aber auf das XML, und der Vorsteuerabzug ist nur in Höhe von 70 € möglich. Aus der Abweichung von 120 € wird sofort eine Frage, die Sie mit dem Lieferanten klären müssen. Die Zahlen sind erfunden: Das ist eine Veranschaulichung, kein realer Fall.

Solche Abweichungen entstehen zum Beispiel, wenn das PDF nach der Erstellung von Hand geändert wurde, durch einen Fehler in der Vorlage oder durch einen Softwarefehler. Kleine Unterschiede wie eine gekürzte Beschreibung oder Rundungen beanstandet das BMF nicht.

Sie brauchen zwei getrennte automatische Prüfungen. Das ist nicht dasselbe.

  • Validierung des XML. Ein Validator prüft, ob die Datei selbst korrekt aufgebaut ist: Werden die Formatregeln eingehalten, sind die Pflichtangaben vorhanden, stimmen die Summen? Das BMF empfiehlt diese Prüfung und rät, den Prüfbericht aufzubewahren. Was ein Validator findet und was nicht, erkläre ich im nächsten Abschnitt.
  • Abgleich von PDF und XML. Das ist eine eigene Prüfung: Stimmen in beiden Teilen Rechnungsnummer, Datum, Lieferant, Beträge und Steuersatz überein? Der Validator leistet das nicht, weil er nur das XML ansieht. Eine Datei kann formal einwandfrei sein und trotzdem vom PDF abweichen. Das BMF-Schreiben verlangt diesen Abgleich nicht. Er ist meine Empfehlung, denn das Risiko liegt genau in der Abweichung.

Bei Validierungsfehlern oder Abweichungen entscheidet ein Mensch, bevor die Rechnung weiterverarbeitet wird. Meist bedeutet das, beim Lieferanten eine korrigierte Rechnung anzufordern.

4. „Wir drucken die Rechnung aus. Die Originaldatei brauchen wir nicht mehr.“

Rechnungen müssen acht Jahre aufbewahrt werden, und zwar in dem Format, in dem sie empfangen wurden. Bei einer E-Rechnung muss zumindest der XML-Teil unverändert im Originalzustand erhalten bleiben. Der Grund: Die Finanzverwaltung muss die Daten maschinell auswerten können, nicht nur mit dem Auge lesen.

Ein Ausdruck oder ein PDF-Bild ist eine andere Darstellung. Als einzige Kopie genügt er deshalb voraussichtlich nicht. Der Satz „Ein Ausdruck reicht nicht“ steht so nicht im BMF-Schreiben. Das ist mein Schluss aus der Vorgabe, die Rechnung im empfangenen Format aufzubewahren. Wenn es für Ihr Unternehmen darauf ankommt, klären Sie es mit Ihrer Steuerberatung.

Dazu eine gute Nachricht: Für die Umsatzsteuer müssen Rechnungen nicht zwingend in einem speziellen Buchhaltungssystem liegen. Wichtig ist, dass die Originaldatei unverändert erhalten bleibt. Andere Regeln zur ordnungsgemäßen Buchführung gelten weiterhin.

Nutzen Sie ein elektronisches Archiv, das die originale XML-Datei unverändert speichert und schnell auffindbar macht. Am sichersten ist es, die gesamte empfangene Datei unverändert zu archivieren, nicht nur einen Teil.

5. „Wenn alles automatisiert ist, brauchen wir keine Mitarbeitenden mehr.“

Automatisierung soll Routine abbauen, nicht die notwendige Prüfung. Laut BMF-Schreiben muss der Empfänger die Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Ein Validator nimmt ihm diese Pflicht nicht ab. Die Verantwortung für den richtigen Vorsteuerabzug bleibt beim Unternehmen, nicht beim Programm.

Menschen werden dort gebraucht, wo das Format nichts prüfen kann: Stimmt der Steuersatz, das Leistungsdatum, gab es die Bestellung, ist die Beschreibung verständlich? Die Arbeit in der Buchhaltung verändert sich, aber sie verschwindet nicht: Man gibt keine Daten mehr ein, sondern prüft, klärt Ausnahmen und entscheidet in Zweifelsfällen.

Fehlerfreie Rechnungen laufen automatisiert durch. Abweichungen und Sonderfälle gehen an eine zuständige Person. KI kann bei Ausnahmen helfen, ersetzt aber nicht die erforderliche Prüfung.

Drei Arten von Fehlern in der E-Rechnung

Das BMF-Schreiben unterscheidet drei Arten von Fehlern. Man verwechselt sie leicht, und ihre Folgen sind verschieden.

Was das ist Wer findet ihn Mögliche Folge
Formatfehler Die Datei ist falsch aufgebaut Validator Die Datei gilt nicht als E-Rechnung
Geschäftsregelfehler Die Datei ist lesbar, verstößt aber gegen die Formatregeln Validator Hängt davon ab, welche Daten betroffen sind
Inhaltsfehler Die Datei ist korrekt aufgebaut, aber es steht Falsches darin Nur ein Mensch Vorsteuerabzug in Frage gestellt

Formatfehler

Die Datei entspricht nicht der zulässigen Syntax. Zum Beispiel ist es kein echtes XML, das Format ist veraltet, oder das Programm kann die Daten nicht auslesen. Dann gilt die Datei nicht als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung“. Solange die Übergangsregeln gelten, kann man sie noch annehmen. Danach nicht mehr.

Geschäftsregelfehler

Die Datei ist lesbar, verstößt aber gegen die eigenen Regeln des Formats. Ein Validator findet solche Verstöße. Typische Beispiele:

  • ein Pflichtfeld des Formats ist nicht ausgefüllt;
  • die Summe der Positionen entspricht nicht dem Gesamtbetrag, oder netto plus Umsatzsteuer ergibt nicht den Bruttobetrag;
  • als Steuersatz sind 19 % angegeben, der Steuerbetrag ist aber nicht 19 % vom Nettobetrag;
  • die Leistung ist umsatzsteuerfrei, aber der Befreiungsgrund fehlt;
  • als Zahlungsart ist „Überweisung“ gewählt, aber es fehlen die Bankdaten;
  • falsche Codes für Währung, Land oder Mengeneinheit.

Diese Beispiele sind typisch für Formatregeln. Das BMF-Schreiben nennt davon eines: das Feld „Käuferreferenz“ (im Format heißt es BT-10). Das ist eine Bestell- oder interne Nummer des Empfängers. Das Format XRechnung verlangt, dass das Feld immer ausgefüllt wird, obwohl es steuerlich nicht zwingend ist.

Was daraus folgt, hängt davon ab, welche Daten betroffen sind. Betrifft der Fehler Angaben, die das Umsatzsteuergesetz nicht verlangt, spielt er steuerlich keine Rolle. Sind umsatzsteuerliche Pflichtangaben betroffen, handelt es sich bereits um einen Inhaltsfehler.

Inhaltsfehler

Das ist der feinste Fall. Ein Validator prüft, wie etwas geschrieben ist, aber nicht, ob es stimmt. Passt formal alles zusammen, besteht die Datei die Prüfung, auch wenn Falsches darin steht. Beispiele:

  • Es steht ein Steuersatz von 7 % statt 19 %, und die Summen passen dazu: Der Validator meldet „alles in Ordnung“;
  • ein falsches Leistungsdatum oder ein falscher Leistungszeitraum;
  • ein falscher Name oder eine falsche Adresse Ihres Unternehmens oder eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten;
  • die Leistungsbeschreibung ist so vage, dass man nicht erkennen kann, was geleistet wurde;
  • der Betrag entspricht nicht dem, was Sie bestellt haben;
  • die Bankverbindung weicht vom Vertrag ab.

Betrifft ein solcher Fehler Angaben, die für die Umsatzsteuer zwingend sind, zum Beispiel einen falschen Steuersatz, entspricht die Rechnung nicht den Anforderungen. Dann steht der Vorsteuerabzug in Frage.

Das BMF-Schreiben zieht daraus einen klaren praktischen Schluss. Haben Sie die Datei mit einem Validator geprüft und den Prüfbericht aufbewahrt, können Sie dem Finanzamt bei einem formalen Fehler, den das Programm übersehen hat, zeigen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben. Das schützt aber nur bei Format und internen Regeln der Datei. Den Inhalt der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit müssen Sie trotzdem selbst prüfen.

Wer macht was: System, Mensch, AI

Aus dem Gesagten ergibt sich eine Aufgabenteilung. Sie stützt sich auf das BMF-Schreiben, wo das angegeben ist. Wo es meine Einschätzung ist, sage ich das.

Das System übernimmt, was sich nach Regeln lesen und prüfen lässt. Es holt die Datei aus dem Postfach, liest das XML, prüft das Format mit einem Validator, gleicht die Daten mit Bestellung und Zahlung ab, speichert die Originaldatei und den Prüfbericht und gibt die Daten an die Buchhaltung weiter. Das BMF-Schreiben lässt einen solchen Abgleich sowohl automatisiert als auch manuell zu.

Der Mensch verantwortet, was das Format nicht prüfen kann. Stimmt der Steuersatz, das Leistungsdatum, die Bestellung, ist die Beschreibung verständlich? Er wird eingeschaltet, wenn das System eine Abweichung findet, und entscheidet, ob gezahlt wird. Das ist meine Formulierung der Grenze: Das BMF-Schreiben belässt die Prüfung beim Rechnungsempfänger, sagt aber nicht, dass dies bei jeder Rechnung ein Mensch sein muss.

KI wird dort gebraucht, wo keine Struktur vorliegt. Für Rechnungen mit XML-Daten ist sie nicht nötig. Wo es keine Struktur gibt, liest sie Felder aus und schlägt vor, wozu sie gehören. Das Ergebnis bleibt aber ein Vorschlag, den ein Mensch oder eine Regel bestätigt. Auch das ist meine Haltung.

Schritt Wer Warum
Datei empfangen System Für den Empfang genügt eine normale E-Mail, danach ist es Mechanik
Daten aus dem XML lesen System Die Daten sind strukturiert und lassen sich exakt auslesen
Daten ohne Struktur auslesen KI mit Kontrolle Interpretation nötig, Ergebnis bestätigt ein Mensch oder eine Regel
Format und Geschäftsregeln prüfen System Das ist die Aufgabe des Validators, der Prüfbericht sollte aufbewahrt werden
PDF und XML vergleichen System findet, Mensch entscheidet Das XML ist führend, aber eine Abweichung erfordert eine Beurteilung
Abgleich mit Bestellung und Zahlung System, Ausnahmen an Menschen Automatischer oder manueller Abgleich ist zulässig
Steuersatz, Leistungsdatum, Beschreibung prüfen Mensch Die Validierung ersetzt nicht die Prüfung durch den Empfänger
Zahlung freigeben Mensch Die Verantwortung bleibt beim Empfänger
Archivierung System Originaldatei, unverändert, acht Jahre

Was diese Regeln nicht sagen

Das BMF-Schreiben legt fest, welche Rechnungen anerkannt werden und wie man sie aufbewahrt und prüft. Es sagt nicht, wie Sie den Prozess in Ihrem Unternehmen gestalten. Die Aufteilung in System, Mensch und KI ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Möglichkeit, die Arbeit so zu verteilen, dass sie den Anforderungen entspricht.

Einige Einschränkungen:

  • Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Für ein konkretes Unternehmen können Umsatz, Rechnungsarten und Übergangsregeln die Schlussfolgerungen beeinflussen.
  • Die Fristen und die Grenze von 800.000 € habe ich dem Schreiben von 2024 entnommen, und zwar anhand seiner Kopie auf der Website der Industrie- und Handelskammer (IHK), nicht anhand des Originals auf der BMF-Website.
  • In der Übergangszeit sind auch PDF-Rechnungen zulässig, deshalb haben viele Unternehmen noch lange einen gemischten Rechnungseingang.
  • Für den Vorsteuerabzug bei einer sonstigen Rechnung gelten eigene Voraussetzungen, die hier nicht behandelt werden.

Fazit

Die E-Rechnung ist mehr als ein neues Dateiformat: Sie macht strukturierte Daten für automatisierte Prozesse nutzbar. Wenn nach der Umstellung alles wie bisher erledigt wird, hat das Unternehmen das Dokument geändert, aber nicht den Prozess.

Ein guter Prozess mit E-Rechnung versucht nicht, Menschen abzuschaffen. Er nimmt ihnen ab, was sie bisher für das System getan haben, und lässt ihnen, was nur sie leisten können: zu entscheiden, ob eine Rechnung richtig gestellt ist.

Quellen

  • BMF-Schreiben vom 15.10.2025 „Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses“, GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243: bundesfinanzministerium.de
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024 mit gleichem Titel, GZ III C 2 - S 7287-a/23/10001:007 (Kopie auf der Website der IHK): ihk.de
  • Bitkom, Pressemitteilung vom 03.12.2024 „Weniger als die Hälfte deutscher Unternehmen empfängt E-Rechnungen“: bitkom.org
  • Candis, „6 Monate E-Rechnungspflicht – eine Candis Studie“, Juni 2025: candis.io

Fundstellen im BMF-Schreiben

Für Buchhaltung und Steuerberatung. Die Angaben beziehen sich auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in der Fassung des Schreibens von 2025 und auf die Randnummern (Rn.) des Schreibens.

  • Definition der E-Rechnung und Norm EN 16931: Abschnitt 14.1 Abs. 2 und Abs. 15.
  • ZUGFeRD, Versionen und Profile: Abschnitt 14.1 Abs. 14.
  • Sonstige Rechnungen: Abschnitt 14.1 Abs. 2 Satz 4. Formatfehler: Rn. 6a.
  • Empfang von Rechnungen, Kleinunternehmer, normales E-Mail-Postfach: Abschnitt 14.1 Abs. 5. Einverständnis zum PDF: Abs. 7.
  • Ausländische Lieferanten: Abschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 3.
  • Fristen: Schreiben von 2024, Rn. 62–65.
  • XML führend, lesbares Dokument nicht zwingend: Abschnitt 14.4 Abs. 3. Vorsteuerabzug nur nach dem XML: Abschnitt 14c.1 Abs. 4a.
  • Abgleich der Rechnung mit der Bestellung: Abschnitt 14.4 Abs. 6.
  • Aufbewahrung: Abschnitt 14b.1 und Rn. 60–61.
  • Drei Fehlerarten und Validierung: Rn. 6a, 6b, 35a. Prüfpflicht des Empfängers: Abschnitt 14.1 Abs. 11 und Abschnitt 15.2a Abs. 6 Satz 3.
  • Leistungsbeschreibung und Anhänge: Rn. 35 und Abschnitt 14.5 Abs. 15.